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Allgemeine Geschäftsbedingungen der byterunner GmbH & Co. KG Stand: Juli 2019

1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich und uneingeschränkt für sämtliche Lieferungen und Leistungen der byterunner GmbH & Co. KG (byterunner). Sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung.

1.2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und byterunner diesen nicht widerspricht. Sollten im Einzelfall individuelle Vereinbarungen zwischen byterunner und dem Kunden (etwa Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der AGB) erfolgen, haben diese in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von byterunner maßgebend.

2. Lieferungen und Leistungen
2.1. Angebote von byterunner sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von Byterunner, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande. Zumutbare Teillieferungen und entsprechende teilweise Fakturierungen sind stets möglich, wenn und soweit es sich um handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen handelt.

2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.3. Inhalt und Umfang der von byterunner geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von byterunner.

2.4. byterunner behält sich Änderungen des Vertragsproduktes vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden und die Änderungen des Vertragsproduktes dem Kunden zumutbar sind.

2.5. Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. byterunner kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist, der Kunde byterunner erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat und die Verzögerung von byterunner verschuldet ist.

2.6. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Ziffer 8.4 gilt entsprechend.

2.7. Liefer- und Leistungstermine verlängern sich für byterunner angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von byterunner nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa bei Störungen im Rahmen der Selbstbelieferung durch die Lieferanten, bei Streiks, bei Aussperrungen, bei Betriebsstörungen etc. maximal bis zu 6 Wochen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden. Ziffer 2.5und 2.6 gelten entsprechend.

2.8. byterunner behält sich das Recht vor, aus den in Ziffer 2.7 genannten Gründen vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt ganz oder teilweise zurückzutreten.

2.9. Kommt der Kunde mit der Annahme der von byterunner angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder
unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz, der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens, verpflichtet.

2.10. Angestellte von byterunner sind nur dann befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen, wenn eine entsprechende Vertretungsbefugnis oder Vollmacht im Außenverhältnis vorliegt.

3. Prüfung und Gefahrenübergang
3.1. Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes oder einer Verzögerung geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von byterunner auf den Kunden über.

3.2. Weist die gelieferte Ware bei Anlieferung erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).

3.3. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen (§ 377 HGB). Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von vier Tagen ab Lieferscheindatum, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von byterunner genannten Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen

4.2. byterunner behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen eintreten. Auf Anfrage des Kunden wird byterunner die Gründe für die Preisanpassung darlegen, die jeweils relevanten Kostenelemente benennen und deren preisbildende Gewichtung im Einzelnen aufzeigen. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

4.3. Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug (z.B.: Quellensteuer, Sicherheitseinbehalte für Gewährleistung) fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Eintritt der Fälligkeit berechnet.

4.4. Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich byterunner vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist byterunner berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheits-leistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. byterunner ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist byterunner berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

4.6. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.

4.7. Grundsätzlich erfolgt die Bezahlung der Ware per Überweisung; nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis von byterunner kann der Kunde mittels SEPA Firmenlastschrift zahlen. Byterunner kann wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen, insbesondere wenn der Kunde von den Zahlungsverpflichtungen ohne rechtfertigenden Grund abweicht. Liegt ein solcher rechtfertigender Grund vor, kann byterunner überdies alle offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig stellen. Für Forderungen, für die Ratenzahlung vereinbart wurde, entfällt das Ratenzahlungsrecht des Kunden, sofern der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Rate oder eines nicht unerheblichen Teils der Rate in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Rate in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Rate für zwei Monate erreicht.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. byterunner behält sich das Eigentum an von uns gelieferter Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die gelieferte Ware selbst bereits bezahlt wurde.

5.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist byterunner berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet. Durch Zurücknahme der Kaufsache erfolgt kein Vertragsrücktritt, es sei denn, byterunner hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Eine Pfändung der Kaufsache durch byterunner begründet stets einen Vertragsrücktritt. Erfolgt eine Rücknahme der Kaufsache, ist byterunner zu deren Verwertung berechtigt.

5.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, byterunner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die zu einer Intervention notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Kunde die Verpflichtung, Dritte bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für eine Intervention zu erstatten, haftet der Kunde für die uns entstandenen Kosten.

5.4. Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Ware berechtigt, er tritt byterunner jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen.

5.5. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung bzw. Umbildung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zwar berechtigt, die Befugnis, die Forderung durch byterunner selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber byterunner nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, verpflichtet sich byterunner den Einzug der Forderung nicht zu betreiben. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner benennt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5.6. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets byterunner Hersteller der neuen Sache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Mängelansprüche
6.1. Bezüglich der dem Kunden gelieferten Produkte finden die Vorschriften zur kaufvertraglichen Sachmängelhaftung Anwendung, soweit sich aus nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt

6.2. byterunner übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations- /Konfigurationsleistungen werden von byterunner grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Beratungsleistungen von byterunner erfolgen unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/ untereinander, wird dadurch nicht begründet.

6.3. Sachmängelansprüche bestehen nicht
– bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, – bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, – bei funktionsbedingtem Verschleiß, – wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche
Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden oder – wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

6.4. byterunner übernimmt keine Gewähr füröffentliche Aussagen, insbesondere Werbeaussagen des Herstellers.

6.5. Bei Vorliegen eines Sachmangels und nach Eingang einer schriftlichen Mängelanzeige bei byterunner erfolgt nach Wahl von byterunner zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist byterunner zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt byterunner den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist (mindestens 14 Tage), ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert byterunner zum Zwecke der Nacherfüllung ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt.

6.6. Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffer 6.1 bis 6.5 gelten entsprechend für die Erbringung von Werkleistungen.

6.7. Inhalt und Umfang der zu erbringenden Werkleistungen werden von den Parteien in der Regel in Einzelverträgen vereinbart, die das vereinbarte Werk, die vertraglichen Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale beschreiben. Im Falle von Widersprüchen geht der jeweilige Einzelvertrag den AGB vor.

6.8. Soweit das vereinbarte Werk die vertraglichen Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist und nach Eingang einer schriftlichen Mängelanzeige bei byterunner, wird byterunner nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Leistung erbringen.

6.9. Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 8.5.

6.10. Die Rechte des Kunden aus § 445 a BGB gelten nur, soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist. Der Kunde hat byterunner im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchgüterkauf vorlag.

6.11. Die Ziffern 6.1 – 6.6 kommen bei weitergehenden Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller nicht zur Anwendung. byterunner gibt diese in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

6.12. Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von byterunner
übertragbar.

6.13. Ist eine Sachmängelhaftung von byterunner nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht über byterunner bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist byterunner berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und eine Aufwandspauschale in Höhe von 60 Euro für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Reparaturen außerhalb
der Sachmängelhaftung sind kostenpflichtig. Ein Kosten- voranschlag ist vom Kunden zu vergüten.

6.14. Die genaue Vorgehensweise bei Inanspruchnahme der Sachmängelhaftung und kostenpflichtiger Reparaturen, die Abwicklung von Garantiefällen sowie die Rücknahme von Neuware, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, ist beim byterunner Einkauf zu erfragen und mit ihm abzustimmen. Dies kann telefonisch oder via Email erfolgen.

7. Urheberrechte und andere Schutzrechte
7.1. Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und wird seine Abnehmer entsprechend verpflichten. Er hat jede Vertragsverletzung eines Abnehmers unverzüglich an byterunner zu melden.

7.2. byterunner übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferten Produkte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat byterunner von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7.3. Hinweise auf den Produkten über Urheber-, Marken- oder andere Schutzrechte darf der Kunde weder beseitigen, abändern, überdecken noch in sonstiger Weise unkenntlich machen. Der Kunde ist nur mit vorheriger Zustimmung von byterunner berechtigt, mitgeliefertes Dokumentationsmaterial für gewerbliche Zwecke zu übersetzen.

7.4. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde byterunner von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden.

7.5. Der Kunde ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren (mit Ausnahme Sicherungskopie), zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten.

7.6. Mietverträge über Software bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von byterunner. Leasingverträge über Software können nur im Rahmen der jeweiligen Herstellerbedingungen bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen werden.

8. Haftung
8.1. Für Schäden, die byterunner zu vertreten hat, haftet byterunner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

8.2. byterunner haftet nicht für Schäden, die nicht am gelieferten Produkt selbst entstanden sind, insbesondere haftet byterunner nicht für den Verlust von Daten und daraus resultierenden Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden (mittelbare Schäden und Folgeschäden) des Kunden.

8.3. Bei Sachschäden und sonstigen Schäden ist die Ersatzpflicht bei von byterunner zu vertretenden Schäden begrenzt auf die Deckungssumme der von byterunner abgeschlossenen Betriebs und Produkthaftpflichtversicherung (2.000.000 Euro).

8.4. Ist die Haftung von byterunner ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.5. Die Haftungsfreizeichnung der vorstehenden Ziffer 8.1bis 8.4 gilt
nicht, – wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von byterunner zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden; – bei von byterunner eingeräumten Garantien; – für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen und die von byterunner, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind; – wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von byterunner beruht oder byterunner vertragswesentliche Pflichten (Verpflichtungen deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt
Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von byterunner jedenfalls auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt

8.6. Bei Verlust von Informationen und Daten liegt für sämtliche Schäden, die über den Schaden hinausgehen, der bei regelmäßiger, ordnungsgemäßer Erstellung von Sicherungskopien eingetreten wäre, ein Verschulden des Kunden vor, soweit die Pflicht zur Herstellung von Sicherungskopien gem. Vertrag nicht byterunner oblag.

8.7. byterunner haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Leitungen zu Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern und anderen technischen Einrichtungen, die nicht im Einflussbereich von byterunner stehen.

9. Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer/Gelangensbestätigung
9.1. Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.

9.2. Der Kunde ist bei der Erstellung von steuerrechtlich erforderlichen Nachweisen zur Mitwirkung verpflichtet und hat die entsprechenden Nachweise umgehend auszustellen und byterunner zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).

10. Datenverarbeitung/Datenschutz und Geheimhaltung
10.1. Der Kunde und byterunner haben jeweils die Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten. Für die in diesem Punkt verwendeten datenschutzrechtlichen Begriffe gelten die Definitionen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder anderer anwendbarer Datenschutzgesetze.

10.2. Für die von byterunner im Zusammenhang mit Lieferungen oder Leistungen an den Kunden nach diesen AGB erhaltenen, gesammelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten Dritter (im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO), insbesondere Daten von Endkunden – gilt Folgendes:

10.2.1. Soweit byterunner als Auftragsverarbeiter (im Sinne von Art 28 DSGVO) tätig wird, unabhängig davon, ob der Kunde selbst in Hinblick auf die Daten als Verantwortlicher oder seinerseits als Auftragsverarbeiter seines Kunden tätig wird, gelten die Regelungen der byterunner Standard Auftragsdaten- verarbeitungsvereinbarung (ADV), die hiermit als Vertrags- bestandteil einbezogen werden.

10.2.2. Soweit der Kunde byterunner personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, deren Verarbeitung in Verbindung mit Lieferungen und Leistungen der byterunner keine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSVGO darstellen, verwendet byterunner diese personenbezogenen Daten soweit dies zur Erfüllung der durch byterunner zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erforderlich ist. byterunner wird die überlassenen personenbezogenen Daten nur an Dritte weiterleiten, wenn byterunner gesetzlich dazu verpflichtet ist, vom Kunden zur Weitergabe beauftragt oder bevollmächtigt wurde oder wenn die Offenlegung zur Erbringung der Lieferung und Leistung durch byterunner erforderlich ist. Dritte, denen Daten hiernach offengelegt werden, werden zur Geheimhaltung und auf das Datengeheimnis verpflichtet, soweit sie nicht schon vertraglich diesbezüglich gebunden sind oder berufsständischen Geheimhaltungspflichten unterliegen. byterunner wird den gesetzlichen Vorgaben angemessene technische und organisatorische Maßnahmen in Hinblick auf die überlassenen Daten ergreifen und aufrechterhalten. byterunner bewahrt die vom Kunden überlassenen personenbezogenen Daten auf, soweit und solange diese zur Vertragserfüllung erforderlich sind und/oder sie aufgrund gesetzlicher Berechtigungen aufbewahrt werden dürfen und/oder wenn weitergehende gesetzliche Aufbewahrungsfristen in Bezug auf die Daten gelten. Alle Mitteilungen, Informationen und Kommunikation im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an und die Verarbeitung der Daten durch byterunner – einschließlich der Übermittlung von Daten an Dritte durch byterunner im Rahmen der vertraglichen Leistungen und / oder entsprechend der Vorgaben des Kunden – erfolgt durch byterunner gegenüber dem Kunden, der sich seinerseits verpflichtet, die Informationen an seine Kunden weiterzuleiten, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.

10.3. Der Kunde steht dafür ein, dass er die überlassenen personenbezogen Daten in einer gesetzeskonformen Art und Weise erhalten hat und alle notwendigen Autorisierungen, Genehmigungen, Verträge, und Einwilligungen hat, sowie seinen Kunden alle relevanten Informationen zur Verfügung stellt, um die legitime Nutzung, Verarbeitung durch und Übermittlung der überlassenen personenbezogenen Daten an byterunner für die Dauer und Zwecke des Vertrags zu ermöglichen.

10.4. Die Verwendung von personenbezogenen Daten des Kunden oder von seinen internen Kontakten durch byterunner wird in der Datenschutzerklärung auf der byterunner Website byterunner.de/data-protection/ näher beschrieben.

11. Allgemeine Bestimmungen
11.1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 354 a HGB, ist der Kunde nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von byterunner seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Dies gilt auch für etwaige gegen byterunner bestehende Sachmängelansprüche.

11.2. byterunner behält sich das Recht vor, Neufassungen von diesen AGB in die einzelnen Verträge einzubeziehen. byterunner wird den Kunden hierfür zur Abgabe eines ausdrücklichen Einverständnisses unter Beifügung der Neufassung innerhalb einer 6-wöchigen Frist auffordern. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Widerspruchsfrist, wird die Neufassung Vertragsinhalt.

11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN- Abkommen (CISG) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

12. Salvatorische Klausel
12.1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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